1. Einleitung
ewz baut eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) Die Kundin oder der Kunde will sich an der PV-Anlage beteiligen und erwirbt den künftig in dieser PV-Anlage erzeugten Solarstrom während der technischen Lebensdauer der PV-Anlage durch Bezahlung eines einmaligen Kostenbeitrages (nachfolgend «Preis»). Der erworbene Anspruch auf Solarstrom wird der Kundin oder dem Kunden auf der Stromrechnung gutgeschrieben.
2. Abschluss des Vertrages
Wenn die Kundin oder der Kunde Solarstrom mit dem ewz-Bestelltalon bestellt, entstehen noch keine Rechtsansprüche und es kommt noch kein Vertrag zu Stande. Der Vertrag zwischen ewz und der Kundin oder dem Kunden kommt erst zu Stande, wenn die Kundin oder der Kunde nach Bestätigung durch ewz den Rechnungsbetrag einbezahlt hat.
3. Voraussetzungen für Kauf/Belieferung von ewz.solargrischun
Die Kundin oder der Kunde kann sich an der Solaranlage beteiligen, wenn sie oder er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich oder dem Kanton Graubünden,
- bestehendes aktives Kundenkonto bei ewz,
- Nutzung des ewz-Verteilnetzes und
- Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
Die Kundin oder der Kunde hat diese Voraussetzungen auch während der Belieferung zu erfüllen, ansonsten die Belieferung eingestellt wird.
4. Kaufgegenstand
Durch Bezahlung des Preises erwirbt die Kundin oder der Kunde eine feste Menge Solarstrom aus einer bestimmten PV-Anlage während der Vertragsdauer (nachfolgend «ewz.solargrischun»).
Die feste Menge Solarstrom bestimmt sich unabhängig von betrieblichen Einflüssen aufgrund einer Fläche in Quadratmetern der PV-Anlage. Ein Quadratmeter PV-Anlage entspricht einem festen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl kWh Solarstrom pro Jahr während der Vertragsdauer. Die Anzahl kWh Solarstrom, die jährlich gutgeschrieben wird, ist auf dem Bestelltalon vermerkt.
5. Liefermodalitäten
ewz liefert ewz.solargrischun durch Strom-Gutschrift auf der ewz-Stromrechnung der Kundin oder des Kunden zu Zeiten des Hochtarifes.
Wenn die Strom-Gutschrift grösser ist als der Verbrauch während eines Abrechnungsturnus zu Zeiten des Hochtarifes, schreibt ewz die überschüssige Menge ewz.solargrischun zu Zeiten des Niedertarifes gut.
Die Gutschrift der festen Menge Solarstrom erfolgt anteilig aufgeteilt auf die Abrechnungsturnusse.
Die Gutschrift reduziert die Bezugsmenge des von der Kundin oder dem Kunden gewählten Standardstromproduktes für die Energielieferung.
Die erworbene Menge an Solarstrom muss von der Bezugsmenge abgezogen werden können. Sollte die Kundin oder der Kunde während eines Abrechnungsturnus ausnahmsweise insgesamt weniger Strom verbrauchen als der Anspruch auf Gutschrift aus ewz.solargrischun während des Abrechnungsturnus, dann verfällt die überschüssige Menge. Sollte der Stromverbrauch dauerhaft tiefer sein als der Anspruch auf Gutschrift aus ewz.solargrischun, so kauft ewz auf Wunsch der Kundin oder des Kunden die zu viel bestellten Anteile zurück (nur volle Quadratmeter).
6. Netznutzungsentgelt
Mit der Bestellung von ewz.solargrischun bezieht die Kundin oder der Kunde Energie aus einer bestimmten PV-Anlage. Sie oder er schuldet weiterhin das Netznutzungsentgelt inkl. aller Abgaben.
7. Vertragsdauer
ewz liefert ewz.solargrischun während 20 Jahren seit Inbetriebnahme der PV-Anlage. ewz legt das Inbetriebnahmedatum der spezifischen Anlage in der Bestätigung für alle Kundinnen und Kunden einheitlich fest.
8. Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verzug
ewz stellt der Kundin oder dem Kunden den Preis für ewz.solargrischun in Rechnung.
Die Rechnung von ewz ist innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum fällig.
9. Umzug innerhalb der Netzgebiete des ewz
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Zürich oder innerhalb des ewz-Verteilnetzgebiets im Kanton Graubünden erhält die Kundin oder der Kunde weiterhin die Strom-Gutschrift von ewz.solargrischun auf der ewz-Stromrechnung.
10. Auszug aus dem Netzgebiet des ewz
Wenn die Kundin oder der Kunde aus der Stadt Zürich oder aus dem ewz-Verteilnetzgebiet im Kanton Graubünden auszieht, hat sie oder er das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solargrischun gegen Erstattung des Rückkaufspreises auf den Auszugstermin zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde teilt ewz den Umzug mindestens 10 Tage vor Schlüsselübergabe unter ewz.ch/umzug mit.
Der Rückkaufpreis errechnet sich aufgrund des von der Kundin oder des Kunden bezahlten Preises für ewz.solargrischun und der noch nicht verfallenen Vertragsdauer, d.h. nach Ablauf von 10 Jahren beträgt der von ewz zu bezahlende Rückkaufpreis noch die Hälfte des von der Kundin oder des Kunden ursprünglich bezahlten Preises für ewz.solargrischun.
11. Kündigung
Die Kundin oder der Kunde hat das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solargrischun gegen Erstattung des Rückkaufspreises unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen.
Im Falle einer vollständigen Strommarktliberalisierung hat ewz das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solargrischun gegen Erstattung des Rückkaufpreises unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Datum des Inkrafttretens der vollständigen Strommarktliberalisierung zu kündigen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für dieses Vertragsverhältnis gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
1. Einleitung
ewz baut eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage). Die Kundin oder der Kunde will sich an der PV-Anlage beteiligen und erwirbt den künftig in dieser PV-Anlage erzeugten Solarstrom während der technischen Lebensdauer der PV-Anlage durch Bezahlung eines einmaligen Kostenbeitrages (nachfolgend «Preis»). Der erworbene Anspruch auf Solarstrom wird der Kundin oder dem Kunden auf der Stromrechnung gutgeschrieben.
2. Abschluss des Vertrages
Wenn die Kundin oder der Kunde Solarstrom mit dem ewz-Bestelltalon bestellt, entstehen noch keine Rechtsansprüche und es kommt noch kein Vertrag zu Stande. Der Vertrag zwischen ewz und der Kundin oder dem Kunden kommt erst zu Stande, wenn die Kundin oder der Kunde nach Bestätigung durch ewz den Rechnungsbetrag einbezahlt hat.
3. Voraussetzungen für Kauf/Belieferung von ewz.solarzüri
Die Kundin oder der Kunde kann sich an der Solaranlage beteiligen, wenn sie oder er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich oder dem Kanton Graubünden,
- bestehendes aktives Kundenkonto bei ewz,
- Nutzung des ewz-Verteilnetzes und
- Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
Die Kundin oder der Kunde hat diese Voraussetzungen auch während der Belieferung zu erfüllen, ansonsten die Belieferung eingestellt wird.
4. Kaufgegenstand
Durch Bezahlung des Preises erwirbt die Kundin oder der Kunde eine feste Menge Solarstrom aus einer bestimmten PV-Anlage während der Vertragsdauer (nachfolgend «ewz.solarzüri»).
Die feste Menge Solarstrom bestimmt sich unabhängig von betrieblichen Einflüssen aufgrund einer Fläche in Quadratmetern der PV-Anlage. Ein Quadratmeter PV-Anlage entspricht einem festen Anspruch auf 80 kWh Solarstrom pro Jahr während der Vertragsdauer.
5. Liefermodalitäten
ewz liefert ewz.solarzüri durch Strom-Gutschrift auf der ewz-Stromrechnung der Kundin oder des Kunden zu Zeiten des Hochtarifes.
Wenn die Strom-Gutschrift grösser ist als der Verbrauch während eines Abrechnungsturnus zu Zeiten des Hochtarifes, schreibt ewz die überschüssige Menge ewz.solarzüri zu Zeiten des Niedertarifes gut.
Die Gutschrift der festen Menge Solarstrom erfolgt anteilig aufgeteilt auf die Abrechnungsturnusse.
Die Gutschrift reduziert die Bezugsmenge des von der Kundin oder dem Kunden gewählten Standardstromproduktes für die Energielieferung.
Die erworbene Menge an Solarstrom muss von der Bezugsmenge abgezogen werden können. Sollte die Kundin oder der Kunde während eines Abrechnungsturnus ausnahmsweise insgesamt weniger Strom verbrauchen als der Anspruch auf Gutschrift aus ewz.solarzüri während des Abrechnungsturnus, dann verfällt die überschüssige Menge. Sollte der Stromverbrauch dauerhaft tiefer sein als der Anspruch auf Gutschrift aus ewz.solarzüri, so kauft ewz auf Wunsch der Kundin oder des Kunden die zu viel bestellten Anteile zurück (nur volle Quadratmeter).
6. Netznutzungsentgelt
Mit der Bestellung von ewz.solarzüri bezieht die Kundin oder der Kunde Energie aus einer bestimmten PV-Anlage. Sie oder er schuldet weiterhin das Netznutzungsentgelt inkl. aller Abgaben.
7. Vertragsdauer
ewz liefert ewz.solarzüri während 20 Jahren seit Inbetriebnahme der PV-Anlage. ewz legt das Inbetriebnahmedatum der spezifischen Anlage in der Bestätigung für alle Kundinnen und Kunden einheitlich fest.
8. Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verzug
ewz stellt der Kundin oder dem Kunden den Preis für ewz.solarzüri in Rechnung.
Die Rechnung von ewz ist innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum fällig.
9. Umzug innerhalb der Stadt Zürich
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Zürich oder innerhalb des ewz-Verteilnetzgebiets im Kanton Graubünden erhält die Kundin oder der Kunde weiterhin die Strom-Gutschrift von ewz.solarzüri auf der ewz-Stromrechnung.
10. Auszug aus dem Netzgebiet des ewz
Wenn die Kundin oder der Kunde aus der Stadt Zürich oder aus dem ewz-Verteilnetzgebiet im Kanton Graubünden auszieht, hat sie oder er das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solarzüri gegen Erstattung des Rückkaufspreises auf den Auszugstermin zu kündigen. Die Kundin oder der Kunde teilt ewz den Umzug mindestens 10 Tage vor Schlüsselübergabe unter ewz.ch/umzug mit.
Der Rückkaufpreis errechnet sich aufgrund des von der Kundin oder des Kunden bezahlten Preises für ewz.solarzüri und der noch nicht verfallenen Vertragsdauer, d.h. nach Ablauf von 10 Jahren beträgt der von ewz zu bezahlende Rückkaufpreis noch die Hälfte des von der Kundin oder des Kunden ursprünglich bezahlten Preises für ewz.solarzüri.
11. Kündigung
Die Kundin oder der Kunde hat das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solarzüri gegen Erstattung des Rückkaufspreises unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen.
Im Falle einer vollständigen Strommarktliberalisierung hat ewz das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von ewz.solarzüri gegen Erstattung des Rückkaufpreises unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Datum des Inkrafttretens der vollständigen Strommarktliberalisierung zu kündigen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für dieses Vertragsverhältnis gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.