Das ewz-Förderprogramm unterstützt folgende Massnahmen und wickelt Gesuche über das digitale Energieförderprogramm der Stadt Zürich ab:
Privatpersonen, Firmen und Institutionen, die im Versorgungsgebiet von ewz eine Massnahme umsetzen, haben Anspruch auf Fördergelder. Zum Versorgungsgebiet gehören die Stadt Zürich und ausgewählte Ortschaften im Kanton Graubünden.
Die Beitragshöhe ist abhängig von der Massnahme und der Projektgrösse. Mit dem Fördergeldrechner erhalten Sie eine erste unverbindliche Einschätzung des Höchstsatzes (den maximal möglichen Beitrag aller Förderungen).
Um den maximal möglichen Förderbeitrag zu erhalten, müssen die Gesuchsteller*innen den Antrag bei verschiedenen Stellen einreichen. Die Förderung durch ewz erfolgt immer in Ergänzung zu den Förderbeiträgen des Kantons und des Bundes. Das bedeutet, dass wir vom maximal möglichen Förderbetrag für Ihr Projekt die Beiträge von Kanton und Bund abziehen.
ewz ist für den gesamten Förderprozess verantwortlich und nutzt das digitale Portal Energieförderprogramm der Stadt Zürich.
Die Gesamtsumme der Fördergelder macht ungefähr ein Drittel der Investitionskosten aus und wird nach der Umsetzung auf einmal ausbezahlt. Die Förderung hat zum Ziel, dass sich mehr Personen und Firmen in der Schweiz Projekte zur Förderung erneuerbarer Energien leisten können.
Es handelt sich bei den Fördergeldern um einmalige Zahlungen pro Projekt.
Eine Obergrenze gibt es nicht. Das bedeutet: je grösser das Projekt, desto höher der Förderbetrag. Es muss aber unterschieden werden zwischen Obergrenze und Höchstsatz: ewz legt für jedes Energieprojekt einen maximal möglichen Förderbeitrag fest, den sogenannten Höchstsatz. Das ist der maximale Betrag, den wir fürs Projekt bewilligen. Der Höchstsatz kann aber aus Beiträgen verschiedener Stellen bestehen (nationale, kantonale, städtische, kommunale und private Fördermittel). Gesuchsteller*innen müssen die entsprechenden Gesuche teils an mehreren Stellen einreichen, um die maximal mögliche Gesamtsumme (Höchstsatz) zu erhalten. Da die Stadt Zürich (ewz) Energieprojekte subsidiär fördert, ziehen wir alle anderweitig verfügbaren Förderbeträge vom Höchstsatz ab, auch wenn Sie diese nicht beziehen.
Übersteigt das Fördergeld des Kantons oder des Bundes unseren Höchstsatz, erfolgt keine Auszahlung von ewz.
Falls Sie mit der Umsetzung Ihres Energieprojekts schon begonnen haben, verfällt Ihr Anspruch auf Förderbeiträge. Sie müssen das unterschriebene Beitragsgesuch zwingend vor dem Baubeginn Ihrer Massnahme bei ewz einreichen. Warten Sie also unbedingt unsere schriftliche Eingangsbestätigung für Ihr Gesuch ab, bevor Sie mit den Bauarbeiten beginnen.
Als Baubeginn gilt das Datum, an dem mit dem Bau der geförderten Massnahmen begonnen wird. Das Gesuch für eine Baubewilligung gilt noch nicht als Baubeginn.
Die Gesuchsteller*in schickt das vollständig ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Gesuchsformular mit allen erforderlichen Unterlagen an foerderung@ewz.ch. Sobald unsere Eingangsbestätigung eingetroffen ist, gilt das Gesuch als eingereicht.
Das Gesuch muss von dem*der Eigentümer*in unterzeichnet werden. Falls eine andere Person unterschreibt, benötigen wir eine Vollmacht. In der Vollmacht erteilt der*die Eigentümer*in dem*der Antragsteller*in die Erlaubnis, das Gesuch sowie das Abschlussformular rechtskräftig zu unterschreiben.
Bitte senden Sie uns die unterschriebene Vollmacht zusammen mit dem unterschriebenen Gesuch an foerderung@ewz.ch.
Füllen Sie auf dem Portal Energieförderprogramm das Gesuchsformular aus, laden Sie es herunter und schicken Sie es unterschrieben vor Baubeginn per E-Mail an: foerderung@ewz.ch. Sie erhalten von uns innert ein bis zwei Arbeitstage eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Beginnen Sie erst dann mit dem Bau, ansonsten erlischt Ihr Anspruch.
ewz prüft das Gesuch
Die Prüfung des Gesuchs kann bis zu sechs Wochen dauern.
Nach der Prüfung erhalten Sie von uns den Entscheid, ob Ihr Projekt für eine finanzielle Förderung qualifiziert ist. Der Entscheid wird Ihnen per Post zugestellt. Der Förderentscheid ist maximal zwei Jahre gültig, danach verfällt er.
Nach der Fertigstellung Ihres Projekts müssen Sie den Abschluss einreichen. Erfassen Sie die Abschlussdaten auf dem Portal Energieförderprogramm, laden Sie das Abschlussformular herunter und reichen Sie es unterschrieben per E-Mail ein: foerderung@ewz.ch.
ewz prüft den Abschluss
Den definitiven Entscheid teilen wir Ihnen per E-Mail mit.
Nach einem positiven Entscheid erteilt ewz die Freigabe zur Auszahlung. Falls Sie von verschiedenen Stellen Förderung erhalten, müssen wir deren Auszahlungsbestätigung zuerst abwarten. In der Regel kommt das Geld innert 120 Tagen nach dem eingereichten Abschlussformular auf Ihr Konto.
Ja. ewz fördert nachhaltige Energieprojekte subsidiär. Das bedeutet, dass wir die Förderprogramme von anderen Stellen ergänzen. Gesuchsteller*innen müssen bei den zuständigen Stellen weitere nationale, kantonale, kommunale und private Fördermittel beantragen, um die maximal mögliche Gesamtsumme (Höchstsatz) zu erhalten. Wir ziehen alle anderweitig verfügbaren Förderbeträge vom Höchstsatz ab, auch wenn Sie diese nicht beziehen.
Nein. Die Einreichung bei anderen Förderstellen hat mit uns nichts zu tun und gilt nicht als Einreichung bei ewz.
Sofern alle Förderkriterien von ewz eingehalten wurden, bezahlen wir Ihnen den maximal möglichen Förderbetrag (Höchstsatz) aus.
Wenn für das Projekt zusätzliche Fördergelder erhältlich sind, z.B. vom Kanton oder Bund, dann ziehen wir diese Beiträge automatisch vom maximal möglichen Gesamtbetrag (Höchstsatz) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Gelder beantragt werden oder nicht. Es ist Sache des*der Antragssteller*in, die Förderbeiträge anderer Stellen rechtzeitig einzufordern. Wird dies verpasst, werden die Beiträge anderer Stellen trotzdem vom maximal möglichen Gesamtbetrag abgezogen.
Ein Gesuch für eine PV-Anlage enthält einen Netzanschlusspunkt (NAP). Bei mehreren Hausanschlüssen braucht es mehrere Gesuche.
Bei einer PV-Anlage gelten die Installation des Wechselrichters und die Montage der Unterkonstruktion/Module als Baubeginn.
Ja. Gesuchsteller*innen müssen nach der Realisierung der Photovoltaik-Anlage zwingend bei Pronovo (www.pronovo.ch), dem Förderprogramm des Bundes, ein zusätzliches Gesuch einreichen.
Ja. Anlagen, die nach Abzug des gesetzlichen Minimums (10 W/m²) grösser als 2 kWp sind, sind förderberechtigt.
Bei Wärmepumpen Luft/Wasser gilt die Installation der Wärmepumpe als Baubeginn. Bei Wärmepumpen Sole/Wasser gilt die Bohrung für die Erdsonde oder die Installation der Wärmepumpe als Baubeginn.
Wir fördern den Ersatz einer fossil betriebenen Heizung und den Ersatz einer elektrischen Widerstandsheizung mit einer Wärmepumpe in bestehenden Gebäuden. Der Ersatz einer bestehenden Wärmepumpenanlage oder Holzheizung wird nicht gefördert.
Ja. Die Förderbeiträge werden subsidiär zum Kanton Zürich oder Graubünden ausgerichtet. Diese müssen eigenständig beantragt werden.
Nein. ewz-Förderungen haben zusätzliche Bedingungen:
Als Baubeginn gilt die Installation der Wärmeübergabestation oder der Beginn des Einbaus des Wärmeverteilsystems.
Nein, wir fördern nur den Ersatz einer fossil betriebenen Heizung und den Ersatz einer elektrischen Widerstandsheizung in bestehenden Gebäuden.
Falls Sie Ihre bisherige Heizung ersetzen müssen und Ihre Liegenschaft an ein Fernwärmenetz anschliessen möchten, der Anschluss aber erst in zwei Jahren möglich ist, können Sie eine temporäre Heizzentrale zur Überbrückung einsetzen. Hierzu können Sie Förderbeiträge beantragen.
Als Baubeginn gilt die Installation der Wärmeübergabestation oder der Beginn des Einbaus des Wärmeverteilsystems.
Falls der Wechsel zur Fernwärme ERZ länger als zwei Jahre dauert, müssen Sie für die Beantragung von Förderbeiträgen ein Gesuch für Anschlüsse an temporäre Heizzentralen einreichen.
Nein, die Restwertentschädigung entfällt, weil der Umstieg nicht auf eine erneuerbare Lösung, sondern auf eine fossil betriebene Heizzentrale stattfindet.
Als Baubeginn gilt der Beginn der Grundinstallation oder der Einbau der Ladeinfrastruktur.
Nein. Wir fördern Basisinfrastrukturen nur, wenn auch eine dazugehörige Ladestation installiert wird. Bei Neubauten fördern wir keine Basisinfrastrukturen. Die Grundbedingungen zur Förderung entnehmen Sie den aktuellen Ausführungsbestimmungen.
Der Kanton Zürich fördert ebenfalls Ladeinfrastrukturen. Gesuchsteller*innen müssen, falls sie beim Kanton Zürich förderberechtigt sind, zwingend zusätzlich ein Fördergesuch auf der Förderplattform des Kantons Zürich einreichen. Dort, wo der Kanton Zürich keine Basisinfrastruktur mehr fördert, übernimmt ewz die Förderung.
Bei den Fördermassnahmen handelt es sich um gemeinwirtschaftliche Leistungen, die ewz im Auftrag der Stadt Zürich erbringt und für die ewz gemäss Stromversorgungsgesetz einen Beitrag auf das Netznutzungsentgelt erhebt.